Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz zum Führen von Fußstartfähigen-UL (Minimum-Systeme)
Die Lizenz wird nach § 45 (1) LuftPersV mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erteilt.
Der Pilot muss jedoch jederzeit vor Antritt eines Fluges auf Verlangen einer berechtigten Person nachweisen können, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 30 Starts und Landungen auf fußstartfähigen UL durchgeführt hat. Dazu muss er ein Flugbuch mitführen, aus dem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss er vor Antritt des nächsten Fluges die fehlenden Vorraussetzungen unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtignug für fußstartfähige UL erbringen. Alternativ kann eine Praxisprüfung vor einem vom Beauftragten anerkannten Prüfer abgelegt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
Die Lizenzen für "leichte UL" (d.h. Motorschirme und fustartfähige UL) werden seit 2003 mit unbefristeter Gültigkeit erteilt. Darum gibt es für diese Muster keine Verlängerungsanträge mehr.
Hinweis: |
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Die Lizenzen für "leichte UL" (d.h. Motorschirme und fustartfähige UL) werden seit 2003 mit unbefristeter Gültigkeit erteilt. Darum gibt es für diese Muster keine Verlängerungsanträge mehr.
Aber vorsicht: Die alten Beiblätter mit eingedrucktem Ablaufdatum wandeln sich nicht automatisch in unbefristete Lizenzen, sie müssen umgetauscht werden! Lehrberechtigungen für "leichte UL" können mit den Verlängerungsanträgen für Trike bzw. Motorschirm-Trike verlängert werden. |