Beim Flug mitzuführende Unterlagen

Nachprüfschein
LuftGerPV § 13 Abs. 1:  Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgerätes zu nehmen; eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.

Eintragungsschein
LuftVZO § 14 Abs. 1: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

Lufttüchtigkeitszeugnis
LuftVZO § 9 Abs. 1: Die zuständige Stelle läßt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit sind beim Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen.

Flughandbuch
LuftBO § 24 Abs. 1: Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge: Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

Luftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis
LuftPersV § 8 Abs. 2: Neben dem Luftfahrerschein ist beim Betrieb des Luftfahrzeugs der Personalausweis oder Reisepass sowie  das Tauglichkeitszeugnis mitzuführen, wenn es für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich ist - also für UL, nicht für Leichte Luftsportgeräte entspr. LuftVZO § 1 Abs. 4.

Flugfunkzeugnis
LuftPersV § 133 (wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein nicht eingetragen ist).

Versicherungsnachweis
LuftVZO § 106 Abs. 2: Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.

Flugbuch
LuftPersV § 120 Abs.1: Das Flugbuch ist vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet zwei Jahre aufzubewahren und während der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.

Bordbuch: Für UL besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Führung eines Bordbuches (LuftBO § 30) - AUSSER für Schulungs-UL!!! (siehe DULV Ausbildungshandbuch S. 5):
"Für Ultraleichtflugzeuge, die zur Schulung eingesetzt werden, müssen unbeschadet LuftBO § 30 Bordbücher geführt werden."
Das bedeutet auch, das Bordbücher grundsätzlich geführt werden müssen, wenn ein UL zur Schulung angemeldet ist - also auch bei Flügen außerhalb der Ausbildung.