Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten UL (Dreiachs)
Die Gültigkeitsdauer des Luftfahrerschein ist unbefristet. Er ist nur in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis LAPL gültig (vgl. § 45 LuftPersV).
Fliegen darf nur, wer mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
Die Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. Die oben genannten Voraussetzungen sind auch die Kriterien, die zur Lizenzverlängerung nachgewiesen werden müssen.
Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten UL (= LL) bis 120 kg Leermasse
Die Lizenz wird nach § 45 (1) LuftPersV unbefristet erteilt.
Der Pilot muss jedoch vor Antritt eines Fluges auf Verlangen einer berechtigten Person nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Flugstunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf aerodynamisch gesteuerten UL (= LL) durchgeführt hat. Dazu muss er ein Flugbuch mitführen, aus dem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, muss er vor Antritt des Fluges die fehlenden Voraussetzungen unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für aerodynamisch gesteuerte UL (= LL) erbringen. Alternativ kann eine Praxisprüfung vor einem vom Beauftragten anerkannten Prüfungsrat abgelegt werden.
Umgang mit abgelaufener Lizenz für aerodynamisch gesteuertes UL (Dreiachs)
Lizenzinhaber, deren UL-Lizenzen ein Ablaufdatum aufwiesen und die nicht fristgerecht während des Übergangszeitraums in eine unbefristete Lizenz überführt wurden, können nicht mehr anerkannt werden. Eine Reaktivierung im rechtlichen Sinne ist nicht möglich; unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Neuausstellung bzw. Neuerteilung in Betracht.
Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
Fall 1: Abgelaufener Luftfahrerschein ohne vorhandene Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation
Liegt dem Bewerber ausschließlich der abgelaufene Luftfahrerschein vor und sind keine weiteren Ausbildungsunterlagen (z. B. Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, der ehemaligen Flugschule oder als persönliche Dokumente vorhanden, ist eine vollständige Wiederholung der Ausbildung der angestrebten UL Kategorie erforderlich.
| Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): | Praxis (vgl. § 42 LuftPersV): | |
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Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:
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| Prüfung |
Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein) |
Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. |
| Unterlagen |
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Fall 2: Abgelaufener Luftfahrerschein mit vorhandener Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation
Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Neuerteilung des Luftfahrerscheins nach Abschluss der erforderlichen Ausbildung und Prüfung notwendig. Zusätzlich zu den üblichen Erleichterungen für Inhaber anderer Fluglizenzen kann jedoch die zuvor absolvierte und dokumentierte Ausbildungszeit anerkannt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die alten Ausbildungsunterlagen (Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, bei der früheren Flugschule oder als persönliche Dokumente vollständig vorliegen und vom ausstellenden Verband anerkannt werden.
| Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): | Praxis (vgl. § 42 LuftPersV): | |
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Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:
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Die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung entfällt. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für aerodynamisch gesteuerte UL durchgeführt und dokumentiert werden. Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mind. 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden.
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| Prüfung |
Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein) |
Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. |
| Unterlagen |
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