Eintrag der Passagierberechtigung für UL-Hubschrauber
Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen UL-Hubschraubern ist eine Berechtigung nach § 84a LuftPersV erforderlich. Fachliche Voraussetzung zum Erlangen der Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer nach Erwerb des Luftfahrerscheins in Begleitung eines Fluglehrers. Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz.
Alle Voraussetzungen nach § 84a (2) LuftPersV müssen nach Luftfahrerscheinerwerb auf Ultraleichthubschraubern geflogen worden sein. Entsprechend LuftPersV § 84a, Abs. 4 hat der Bewerber für eine Passagierberechtigung in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge mit Passagieren erfüllt. Der zweite Überlandflug von mindestens 150 km Strecke in Begleitung eines Fluglehrers kann als Prüfungsflug gewertet werden. Dabei sind alle Aufgaben laut „Prüfprotokoll Passagierberechtigung für Ultraleichthubschrauber“ abzuarbeiten und zu dokumentieren.
Der mitfliegende Fluglehrer ist zur Abnahme der Prüfung berechtigt, wenn beide Überlandflüge im Rahmen der Verantwortung einer vom DULV genehmigten Ausbildungseinrichtung durchgeführt wurden. Der Ausbildungsleiter bescheinigt die erfolgreich durchgeführte Prüfung auf dem Antragsformular zur Passagierberechtigung.
Im Falle der Begleitung der Überlandflüge durch einen nicht an einer anerkannten Flugschule tätigen Fluglehrer wird die Überprüfung nach Erfüllung aller Voraussetzungen durch einen Prüfungsrat vorgenommen.
Bei Bewerbern mit Luftfahrerschein für Hubschrauberführer wird die Passagierberechtigung für Ultraleichthubschrauber bei Erteilung des Luftfahrerscheins ohne weiteren Nachweis mit eingetragen. LuftPersV § 45a belibt unberührt.