Ausbildung Motorschirm & Motorschirm-Trike bis 120 kg Leermasse

Seit einiger Zeit sind neben den "klassischen" Fußstart-Motorschirmen auch zahlreiche Motorschirm-Trikes auf dem Markt. Die Voraussetzungen in der Ausbildung, der Gültigkeit etc. sind weitestgehend dieselben, solange das Gerät unter einer Leermasse von 120 kg bleibt. Aus diesem Grund haben wir die Motorschirme und die "leichten" Motorschirm-Trikes in der Ausbildung unter einer Kategorie zusammengefasst, der Lizenzeintrag lautet hierbei einheitlich "Motorschirm", unabhängig davon, auf welcher Startart (Fußstart oder Rollstart) die Ausbildung stattgefunden hat. Wann auch immer unten im Text das Wort "Motorschirm" erscheint, sind also auch alle Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse gemeint!
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung ist 16 Jahre. Die UL-Lizenz kann ab einem Alter vom 17 Jahren erteilt werden.
Die Ausbildungswege zum Piloten für Motorschirm sind hier aufgelistet:


Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 20 Unterrichtseinheiten im Modul I und 10 Unterrichtseinheiten im Modul II. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Navigation (jeweils speziell für Motorschirm)
Die schriftliche Theorie-Prüfung wird durch einen externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die Ausbildung kann auf ein- oder doppelsitzigen Motorschirmen erfolgen. Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).
Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln (mindestens DHV-L Schein-Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand) und zusätzlich mindestens 10 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde.
oder
Eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom DULV als schulungstauglich eingestuften Motorschirm-Trikes.
sowie
Mindestens 40 Starts und Landungen mit Motorschirm/Motorschirmtrike an mindestens 4 verschiedenen Tagen mit maximal 12 Starts pro Tag gemäß DULV- Ausbildungshandbuch und Ausbildungsnachweisheft.
In diesen Starts enthalten: Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Gesamtstrecke.
Die Praxis-Prüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Antrag zur Ausstellung des Luftfahrerscheins
  • Ausbildungsmeldung (spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Kopie des Personalausweises oder Passes
  • Ausbildungsnachweisheft mit dem Nachweis der bestandenen Theorieprüfung
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis

Ausbildung von Bewerbern mit DHV-A-Schein / Österr. SoPi / Schweizer Brevet / ausländische Gleitschirmlizenz + IPPI-Card (Gleitsegel; ohne Überlandberechtigung) / ausländischen Gleitschirmlizenz in Verbindung mit der entsprechenden IPPI- Card und einer Bestätigung der praktischen Reife durch eine DHV/ÖAeC- Gleitschirmschule

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 14 Unterrichtseinheiten im Modul I und 6 Unterrichtseinheiten im Modul II. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Meteorologie, Flugfunk (entfällt bei Nachweis, z. B. BZF)
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen, Navigation (jeweils speziell für Motorschirm)
Die schriftliche Theorie-Prüfung wird durch einen externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

mindestens 20 Starts und Landungen mit Motorschirm/Motorschirmtrike an mindestens 2 verschiedenen Tagen mit maximal 10 Starts pro Tag gemäß DULV- Ausbildungshandbuch und Ausbildungsnachweisheft.
In den Starts enthalten: Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Gesamtstrecke.
Die Praxis-Prüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Antrag zur Ausstellung des Luftfahrerscheins
  • Ausbildungsmeldung (spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Kopie DHV A-Schein / SoPi / Brevet / ausl. Lizenz plus IPPI-Card
  • Ausbildungsnachweisheft mit dem Nachweis der bestandenen Theorieprüfung
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis

Ausbildung von Bewerbern mit DHV-B-Schein / Österr. SoPi / Schweizer Brevet (Gleitsegel; mit Überland-Berechtigung)

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 8 Unterrichtseinheiten im Modul I und 6 Unterrichtseinheiten im Modul II. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Die Ausbildung und Prüfung in den Fächern Meteorologie und Navigation entfällt.
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk (entfällt bei Nachweis, z. B. BZF)
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen (jeweils speziell für Motorschirm)
Die schriftliche Theorie-Prüfung wird durch einen externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

mindestens 20 Starts und Landungen mit Motorschirm/Motorschirmtrike an mindestens 2 verschiedenen Tagen mit maximal 10 Starts pro Tag gemäß DULV- Ausbildungshandbuch und Ausbildungsnachweisheft.
In den Starts enthalten: Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Gesamtstrecke.
Die Praxis-Prüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Antrag zur Ausstellung des Luftfahrerscheins
  • Ausbildungsmeldung (spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Kopie DHV B-Schein / SoPi / Brevet / ausl. Lizenz plus IPPI-Card
  • Ausbildungsnachweisheft mit dem Nachweis der bestandenen Theorieprüfung
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis

Einweisung in Motorschirm Fußstart von Bewerbern mit gültiger Lizenz für Motorschirm-Trikes über 120 kg Leermasse

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Theoretische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) berechtigt ist.

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Praktische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) und berechtigt ist.

Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Kopie des gültigen SPL für MS-Trikes
  • Einweisungsbestätigung einer registrierten Ausbildungseinrichtung
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis

Ausbildung von Bewerbern mit gültiger Lizenz für motorgetriebene Luftfahrzeuge / Segelflugzeuge / fußstartfähige UL / Trikes / Dreiachser / Tragschrauber


Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Modul I: Ausbildung und Prüfung kann entfallen.
Modul II: Technik, Verhalten in besonderen Fällen (jeweils speziell für Motorschirm)
Die schriftliche Theorie-Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln (mindestens DHV-L Schein-Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand) und zusätzlich mindestens 10 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde.
oder
Eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom DULV als schulungstauglich eingestuften Motorschirm-Trikes.
sowie
Mindestens 40 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung).
In den Starts enthalten: ein Überlandflug von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Gesamtstrecke (Zwei Überlandflüge-Flüge werden erlassen).
Die Praxis-Prüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).

Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Antrag zur Ausstellung des Luftfahrerscheins
  • Ausbildungsmeldung (spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Kopie des gültigen PPL oder SPL
  • Ausbildungsnachweisheft mit dem Nachweis der bestandenen Theorieprüfung in den Fächern Technik und Verhalten in besonderen Fällen
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis