Verlängerung und Gültigkeit der Lizenz für Motorschirm-Trikes über 120 kg Leermasse
Die Lizenz wird nach § 45 (1) LuftPersV mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erteilt. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis (mindestens LAPL).
Fliegen darf nur, wer mindestens 30 Starts und Landungen auf Motorschirm-Trike innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat (Flugbuch). Fehlende Flüge sind unter Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für Motorschirm-Trike > 120 kg nachzuholen.
Diese Voraussetzungen können durch eine Praxis-Prüfung auf Motorschirm-Trike mit einem dazu anerkannten Prüfer ersetzt werden.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
Verlängerung und Gültigkeit der Lizenz für Motorschirme und Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse
Die Lizenz wird nach § 45 (1) LuftPersV mit unbefristeter Gültigkeitsdauer erteilt. Es ist KEIN Tauglichkeitszeugnis erforderlich.
Fliegen darf nur, wer mindestens 30 Starts und Landungen auf Motorschirm / Motorschirm-Trike < 120 kg innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat (Flugbuch). Fehlende Flüge sind unter Aufsicht eines Fluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung für Motorschirm / Motorschirm-Trike < 120 kg nachzuholen.
Diese Voraussetzungen können durch eine Praxis-Prüfung auf Motorschirm / Motorschirm-Trike < 120 kg mit einem dazu anerkannten Prüfer ersetzt werden.
Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
| Hinweis: |
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Der Lizenzeintrag für Motorschirm und Motorschirm-Trike < 120 kg lautet "Motorschirm". Darin enthalten ist die Berechtigung zum Führen von Motorschirmen (Fußstart) UND Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse. Die Lizenzen für Motorschirm / Motorschirm-Trike <120 kg werden seit 2003 mit unbefristeter Gültigkeit erteilt. Darum gibt es für diese Muster keine Verlängerungsanträge mehr. Lehrberechtigungen für "leichte UL" können mit den Verlängerungsanträgen für Trike bzw. Motorschirm-Trike verlängert werden. |
Umgang mit abgelaufener Lizenz für aerodynamisch gesteuertes UL (Dreiachs)
Lizenzinhaber, deren UL-Lizenzen ein Ablaufdatum aufwiesen und die nicht fristgerecht während des Übergangszeitraums in eine unbefristete Lizenz überführt wurden, können nicht mehr anerkannt werden. Eine Reaktivierung im rechtlichen Sinne ist nicht möglich; unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Neuausstellung bzw. Neuerteilung in Betracht.
Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
Fall 1: Abgelaufener Luftfahrerschein ohne vorhandene Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation
Liegt dem Bewerber ausschließlich der abgelaufene Luftfahrerschein vor und sind keine weiteren Ausbildungsunterlagen (z. B. Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, der ehemaligen Flugschule oder als persönliche Dokumente vorhanden, ist eine vollständige Wiederholung der Ausbildung der angestrebten UL Kategorie
| Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): | Praxis (vgl. § 42 LuftPersV): | |
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Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:
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Mind. 40 Starts und Landungen an mind. 4 verschiedenen Tagen mit max. 12 Starts pro Tag gemäß Ausbildungsnachweisheft Mind. 3 Überlandflüge (>30 km oder mind. 1 Stunde Dauer) |
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| Prüfung |
Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein) |
Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. |
| Unterlagen |
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Fall 2: Abgelaufener Luftfahrerschein mit vorhandener Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation
Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Neuerteilung des Luftfahrerscheins nach Abschluss der erforderlichen Ausbildung und Prüfung notwendig. Zusätzlich zu den üblichen Erleichterungen für Inhaber anderer Fluglizenzen kann jedoch die zuvor absolvierte und dokumentierte Ausbildungszeit anerkannt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die alten Ausbildungsunterlagen (Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, bei der früheren Flugschule oder als persönliche Dokumente vollständig vorliegen und vom ausstellenden Verband anerkannt werden.
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Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): |
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV): | |
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Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:
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Die Mindestanzahl von Starts und Landungen für die praktische Ausbildung entfällt. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für Motorschirm-Trike durchgeführt und dokumentiert werden. Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mind. 30 km oder mind. 1 Stunde Dauer reduziert werden. |
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| Prüfung |
Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein) |
Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. |
| Unterlagen |
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Alle wichtigen Formulare finden Sie im Downloadbereich.