Eintrag der Passagierberechtigung für Trikes
Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen Trikes ist eine Berechtigung notwendig. Fachliche Voraussetzungen zum Erlangen dieser Passagierberechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei Überlandflüge mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von jeweils mindestens 100 Kilometer nach Erwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Als Überlandflug gilt ein Flug von mindestens 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz.
Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem Wissen und praktischen Können die Anforderungen für Flüge oder Sprünge mit Passagieren erfüllt. Der zweite der beiden 100-km-Flüge in Begleitung des Fluglehrers kann hierbei als Prüfungsflug gewertet werden.
Es gilt nach LuftPersV § 45a zu beachten: Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.
Hinweis: |
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Bei Bewerbern mit gültiger Lizenz für Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer oder Führer anderer motorbetriebene Luftfahrzeuge mit eingetragener Passagierberechtigung wird die Passagierberechtigung für Trike bei Erteilung der Trikelizenz ohne weiteren Nachweis mit eingetragen. |
Im Downloadbereich befindet sich der Antrag auf Passagierberechtigung