Flugfunk / Frequenzzuteilung / Neue Flugfunkfrequenzen ab 2018 (8,33 kHz)

Die Frequenzzuteilung erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Alle Flugfunken müssen durch eine Urkunde mit einer Zuteilungsnummer über die Frequenzzuteilung zum Betreiben einer Luftfunkstelle genehmigt sein. Gegebenenfalls müssen in dieser Urkunde auch die mobilen Flugnavigatonsfunkstellen (Transponder bzw. ELT) genannt sein. Der Frequenzzuteilungsantrag enthält die Funktionen für den Erstantrag (Erstanmeldung von Flugfunke und ggf. Transponder) und für den Änderungsantrag (evtl. andere Funke oder neu hinzukommender Transponder oder ELT).
Ein Änderungsantrag kostet einmalig ca. 60 €. Weitere Folgegebühren fallen nicht an. Derzeit gibt es nach den ganzen Widerspruchsverfahren eine sonderbare Situation, da die Außenstellen z.Zt. nicht den laufenden Gebührensatz für die Frequenzzuteilung nennen können. Für das Jahr 2005 waren das monatlich ca. 55 €. Für die Jahre 2006 und 2007 stehen die Gebühren noch nicht fest. Das heißt im Klartext, wer jetzt eine Frequenzzuteilung beantragt, kauft die Katze im Sack. Für die Empfängeranschrift des Antrags muß aus nachfolgender Linkliste die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur herausgesucht werden.


Neue Flugfunkfrequenzen ab 2018 (8,33 kHz)

 

Bereits seit vielen Jahren wurde und wird die Einführung eines 8,33-kHz-Frequenzabstandes für Funkfrequenzen diskutiert.
Gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission muss zum 1. Januar 2018 der VFR-Verkehr in der Lage sein, die Frequenzen mit 8,33-kHz Abstand nutzen zu können. Hersteller von Flugfunkgeräten mussten bereits zum 17. November 2013 die neu auf den Markt gebrachten Funkgeräte mit einem Frequenzabstand von 8,33 kHz ausstatten.
Der Forderung nach einer Sonderregelung für Luftsportler wurde von der Europäischen Kommission leider nicht entsprochen. Allerdings darf die Einführung zum 1. Januar 2018 als Kompromiss aufgefasst werden, da ursprünglich eine Einführung für 2012 im Raum stand.