Eintrag der Lehrberechtigung für aerodynamisch gesteuerte UL
Zur Ausbildung von Führern von aerod. gest. UL ist eine Lehrberechtigung erforderlich.
Der Erwerb der Berechtigung richtet sich nach § 95a LuftPersV.
Der Ausbildungslehrgang nach § 95a Abs.1 Pkt.5 setzt sich zusammen aus einem Fluglehrer-Didaktik-Lehrgang, in dem nach Bestehen einer theoretischen Auswahlprüfung das fachliche Wissen vertieft wird und didaktisch-methodische Grundkenntnisse vermittelt werden, und einem Fluglehrer-Praxis-Lehrgang. Nach Bestehen der praktischen Auswahlprüfung wird dem Bewerber im Praxis-Lehrgang das praktische Schulen vom rechten Sitz aus in den wichtigsten Ausbildungsphasen vermittelt. Neben dem fliegerischen Teil der Schulung wird im Lehrgang auch der didaktisch / methodische Aufbau der Übungseinheiten einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbesprechungen vermittelt. Die Lehrberechtigung kann nach einer an den Ausbildungslehrgang anschließende Ausbildungstätigkeit als Fluglehrerassistent erteilt werden.
Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer anderen Art von Luftsportgerät besitzen, können von der Teilnahme am Fluglehrer-Didaktik-Lehrgang befreit werden.
Für Bewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugführer, Segelflugzeugführer oder Tourenmotorsegler (TMG) besitzen, kann der Fluglehrer-Praxis-Lehrgang auf drei Tage reduziert werden (Kurzlehrgang). Die Ausbildungstätigkeit als Fluglehrerassistent kann entfallen.
Verlängerung der Lehrberechtigung
Nach Ablauf der drei Jahre müssen für die Verlängerung der Lehrberechtigung 2 der 3 nachfolgenden Bedingungen erfüllt und nachgewiesen werden:
- mind. 60 Starts oder mindestens 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer
- Teilnahme an einem vom Beauftragten durchgeführten bzw. anerkannten Fortbildungslehrgang in den letzten 3 Jahren
- erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten
Mehr Informationen über geplante Lehrgänge finden Sie unter "Lehrgänge"