Anerkennung ausländischer Lizenz
DULV-Verfahrensregeln für den Erwerb der deutschen UL-Lizenz durch Inhaber ausländischer Lizenzen
Die Ausbildung muss immer in einer DULV-zugelassenen Flugschule für die entsprechende UL-Kategorie absolviert werden.
Grundsätzlich muss die zugrunde liegende ausländische Lizenz von staatlicher Stelle ausgestellt sein. Kopien müssen amtlich beglaubigt und ins Deutsche oder Englische übersetzt sein, soweit sie nicht auch auf Englisch ausgestellt sind. Die Lizenz muss gültig sein. Bei unbefristet erteilten Lizenzen muss der Antragsteller nachweisen, dass er die mit der Lizenz verbundenen Rechte aktuell ausüben darf (Flugbuchkopien).
Diese Unterlagen müssen dem DULV per Post vorliegen (keine E-Mail, kein Fax):
- Ausbildungsmeldung
- amtlich beglaubigte Kopie der gültigen Lizenz
- Übersetzung der Lizenz ins Englische oder Deutsche
- gültiges EASA-konformes Tauglichkeitszeugnis (mindestens LAPL)
- Ausbildungsnachweisheft im Original
- ggf. Flugbuchkopien (bei unbefristet erteilten Lizenzen)
1. Inhaber europäischer UL-Lizenzen(Österreichische Dreiachser- / Tragschrauberlizenzen: siehe auch 3.)
Ausbildung in einer DULV-zugelassenen Flugschule für die entsprechende UL-Kategorie.
Theorie:
Die Theorieausbildung kann im Selbststudium erfolgen (z. B. mit DULV-Fragenkatalog / -USB-Stick).
Theorieprüfung durch externen DULV-Prufüngsrat in allen Fächern (auch Flugfunk, siehe 5.).
Praxis (Inhaber einer europäischen UL-Lizenz strebt deutsche Lizenz derselben UL-Kategorie an):
Die zugrunde liegende UL-Lizenz muss mindestens zwei Jahre vor Beantragung der deutschen Lizenz ausgestellt worden sein. Der Lizenzinhaber muss eine Flugpraxis von mindestens 50 Flugstunden in der beantragten ULKategorie nachweisen.
Die Ausbildung zum Erwerb der deutschen UL-Lizenz muss in einer DULV-zugelassenen UL-Flugschule erfolgen, wobei keine Mindeststundenanzahl vorgeschrieben ist, aber alle Ausbildungsschritte gemäß Ausbildungsnachweisheft beherrscht werden und dort dokumentiert sein müssen.Die Praxisprüfung wird nach Beauftragung durch den DULV durch einen externen DULVPrüfungsrat abgenommen.
Die vorgenannten Regelungen gelten analog für Motorschirm / Motorschirmtrike. Voraussetzung ist eine Flugpraxis von mindestens 30 Motorschirm-Flugstunden nach Erhalt der ausländischen Lizenz. Für die Praxisausbildung zur deutschen Lizenz ist die Mindestanzahl der Ausbildungsflüge nichtvorgeschrieben.
2. Inhaber außereuropäischer UL-Lizenzen
Ausbildung in einer DULV-zugelassenen Flugschule für die entsprechende UL-Kategorie.
Theorie:
Die Theorieausbildung kann im Selbststudium erfolgen (z. B. mit DULV-Fragenkatalog / - USBStick).
Theorieprüfung durch externen DULV-Prüfungsrat in allen Fächern (auch Flugfunk, s. unten).
Praxis (Inhaber einer ausländischen Lizenz strebt deutsche Lizenz derselben UL- Kategorie an)
Gesamtausbildungsflugzeit an einer DULV zugelassenen Flugschule entsprechend LuftPersV § 42 (Dreiachser 30 h, Trike 25 h, UL-Hubschrauber 40 h). Alle Ausbildungsschritte gemäß DULV Ausbildungsnachweisheft müssen beherrscht werden und im Ausbildungsnachweisheft dokumentiert sein. Die Praxisprüfung wird nach Beauftragung durch den DULV durch einen externen DULVPrüfungsrat abgenommen.
3.1 Inhaber einer EASA-PPL oder LAPL (Motorflugzeuge oder Reisemotorsegler) für den Erwerb des deutschen Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
3.2 Inhaber einer österreichischen Dreiachs-UL-Lizenz für den Erwerb des deutschen Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
3.3 Inhaber einer österreichischen Tragschrauberlizenz für den Erwerb des deutschen Luftfahrerscheins für Tragschrauber
Ausbildung in einer DULV-zugelassenen Flugschule für die entsprechende UL-Kategorie.
Theorie:
Die Theorieausbildung und -prüfung beschränkt sich auf eine Einweisung in die Fächer Technik, Verhalten in besonderen Fällen und Pyrotechnik.
Praxis:
Keine Mindeststundenanzahl, aber alle Ausbildungsschritte gemäß Ausbildungsnachweisheft müssen beherrscht werden und dort dokumentiert sein.
Die Praxisprüfung kann nach Beauftragung durch den DULV vom Ausbildungsleiter abgenommen werden.
4. Inhaber von ICAO-konformen Lizenzen (Motorflugzeuge oder Reisemotorsegler)
Ausbildung in einer DULV-zugelassenen Flugschule für die entsprechende UL-Kategorie.
Theorie:
Zusätzlich zu den unter 3. genannten Bedingungen muss die Theorieausbildung und -prüfung die Fächer Luftrecht und Flugfunk beinhalten.
Die Theorie- und Praxisprüfung durch einen externen DULV-Prüfer für Ausbildung kann erst nach Beauftragung durch den DULV erfolgen.
5. Eintragung ausländischer Flugfunkzeugnisse in die UL-Lizenz
5.1
Wenn für ein national ausgestelltes ausländisches Flugfunkzeugnis- keine Anerkennung durch die Bundesnetzagentur vorliegt (www.bundesnetzagentur.de)- und das Fach Flugfunk im Rahmen der o. a. Theorieprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde,erfolgt der Lizenzeintrag „Ausübung des Flugfunkdienstes nach § 44 LuftPersV“.
5.2
Von der Bundesnetzagentur als gleichwertig anerkannte ausländische Flugfunkzeugnisse werden nach Vorlage des Anerkennungsbescheides als BZF I oder BZF II eingetragen.
5.3
Allgemein gültige Flugfunkzeugnisse (AZF) werden als solche in die Lizenz eingetragen.
Quellseite: https://www.dulv.de/Downloads/Flugschulen
Datei: DULV Verfahrensregeln für Inhaber einer ausländischen Lizenz