23.04.2020 Aktualisierung zum DULV-Rundschreiben an DULV-Flugschulen, DULV-Prüfungsräte und DULV-Fluglehrer

Generelle Untersagung der UL-Ausbildung wird ab 27.04. gelockert.

Der DULV hebt die generelle Untersagung der UL/LL- Theorie- und Praxisausbildung durch DULV-zugelassene Flugschulen ab Montag, 27. April 2020 auf. Ab diesem Zeitpunkt können auch wieder Prüfungen nach Beauftragung durch den DULV abgenommen werden.

 

Dürfen nun alle UL/LL-Schulen den Unterricht wie gewohnt wieder aufnehmen?

Leider ist das nicht so einfach.

Es gilt die Landesverordnung zum Infektionsschutz (CoronaSchutzVO) desjenigen Bundeslandes, in dessen Bereich die Flugschule ihren Sitz hat. In Deutschland gibt es 16 verschiedene Landesverordnungen mit x unterschiedlichen kommunalen Auslegungen.

 

Vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs müsst ihr euch also über die Bedingungen und Voraussetzungen in eurem Bundesland genau informieren.

 

Eventuell bringt ein Anruf bei der für euch zuständigen Luftfahrtbehörde Klarheit darüber, ob und unter welchen Einschränkungen die ATOs (PPL-Schulen) im Zuständigkeitsbereich dieser Luftfahrtbehörde Theorie- und Praxisunterricht erteilen dürfen.

So gibt die Bezirksregierung Düsseldorf (NRW) die Auskunft, dass die Ausbildung in ATOs zwar generell unzulässig ist (wegen CoronaSchutzVO, Flugschulen sind "private außerschulische Bildungseinrichtungen") - Ausnahmegenehmigungen können die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden (§ 3 Abs. 2 CoronaSchutzVO) jedoch unter Auflagen erteilen. Onlineunterricht und Vercharterung von LFZ ist zulässig, wenn § 12 Abs. 1 CoronaSchutzVO eingehalten wird (Stand 20.04.2020, 15.00 Uhr).

 

Da die regionalen Bedingungen sich von Tag zu Tag ändern können, müsst ihr euch zeitnah informieren.

 

Unabhängig von den unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Bundesländern darf in DULV-Flugschulen Unterricht bis auf weiteres nur unter Beachtung der folgenden Punkte durchgeführt werden:

 

  • Der Theorieunterricht ist wieder grundsätzlich als Präsenzunterricht durchzuführen.

    Eine Genehmigung zum Onlineunterricht in den Fächern Luftrecht und Flugfunk kann beim DULV bei Einreichung eines schlüssigen Konzepts beantragt werden.
  • Beim Theorieunterricht muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den beteiligten Personen eingehalten werden, außerdem darf sich nicht mehr als eine Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche im Schulungsraum befinden.
     
  • Beim doppelsitzig durchgeführten Praxisunterricht (Dreiachs, Trike, Gyro, ULH) müssen Fluglehrer und Flugschüler während des Praxisunterrichts einen Mund- und Nasenschutz tragen.
    Headsets und Bedienelemente müssen nach jedem Einsatz desinfiziert werden (die Führung einer Klarliste ist dringend empfehlenswert).
    Außerhalb des ULs ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

     
  • Bei der einsitzigen Praxisschulung (Motorschirm, Soloflüge UL/LL) muss zwischen den beteiligten Personen ein Mindestabstand von mind. 1,5 m eingehalten werden.
    Ist das nicht möglich, müssen Fluglehrer und Flugschüler einen Mund- und Nasenschutz tragen.

Diese Bedingungen gelten analog für Prüfungen. Prüfer müssen vor Beauftragung mit diesen Bedingungen einverstanden sein (schriftliches Einverständnis).

Bitte beachtet:

Mit dem Satz:

„Unabhängig von den unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Bundesländern darf in DULV-Flugschulen Unterricht bis auf weiteres nur unter Beachtung der folgenden Punkte durchgeführt werden…“


ist selbstverständlich nicht gemeint, dass – egal ob die Bestimmungen der örtlich für den Coronaschutz zuständigen Behörden Schulung in Theorie und Praxis zulassen oder nicht – der DULV die Durchführung von Unterricht genehmigt, wenn die auf den oben genannten Satz folgenden Bedingungen erfüllt werden.

Sondern:

Die Beachtung der Bestimmungen der jeweils gültigen CoronaSchutzVO sowie die Auslegung und Konkretisierung durch die örtlich zuständigen Behörden (Positiv- / Negativliste) steht an oberster Stelle bei der Entscheidung der Flugschule, Unterricht durchzuführen.

Die im Rundschreiben aufgeführten DULV-Kriterien stellen nur noch einmal die hygienischen Mindestvoraussetzungen zur Schulungsdurchführung dar. Außerdem soll verdeutlicht werden, dass Online-Theorieunterricht als Gesamtunterricht nicht mehr akzeptiert wird, wenn von Seiten der Behörden Theorieunterricht als Präsenzunterricht unter Auflagen wieder genehmigt wird (Beispiel für NRW: Fahrschulunterricht).

Hier ein nützlicher Link in dem Verordnungswirrwar: https://www.twobirds.com/de/news/articles/2020/germany/covid-19-verordnungen-und-verfuegungen-bl

Dort werden die aktuellen Verordnungen der einzelnen Bundesländer zu Corona aufgeführt.

 

Herzliche Grüße
gez. Mike Kasten und Jo Konrad
und Euer DULV Team

17. März 2020, zuletzt aktualisiert am 23. April 2020

Cynthia Kappler