Eintrag der Passagierberechtigung für Motorschirm

Zur Mitnahme von Passagieren in doppelsitzigen Motorschirmen ist eine Berechtigung notwendig. Fachliche Voraussetzungen zum Erlangen dieser Passagierberechtigung sind:

  1. Der Nachweis von mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach Lizenzerhalt an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen 
  2. Ein praktischer Eingangstest in einer zur Passagier-Ausbildung berechtigten Flugschule, bei welchem der Bewerber seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten nachweist 
  3. Eine theoretische Einweisung in einer Flugschule (siehe unten, "Theorieprüfungsfragen") 
  4. Eine praktische Prüfung vor einem Prüfungsrat des DULV/DAeC mit folgendem verbindlichem Inhalt: 
  • Erster Start und Abflug auf einer gedachten Linie (d. h. gerader Abflug, keine „Pendelaktion“) 
  • Sauber geflogene Platzrunde, gerader Endanflug, Motor im Leerlauf, keine Schleppgaslandung, sauberes Abfangen und Aufsetzen
  • Abrollen von ca. 200 m Bahn mit sauber kontrolliertem Schirm 
  • Zweiter Start (wie unter 1. beschrieben), ca. 150 m Höhenaufbau, anschließend eine Acht (quer oder längs zur Flugrichtung) mit maximalem Höhenverlust / -gewinn von 20 m. Die Acht muss nach spätestens 40 Sekunden sauber beendet sein. Der Kreuzungspunkt der Acht muss über einem vorher festgelegten Geländemerkmal liegen. 
  • Erneuter sauberer Anflug, Motor im Leerlauf. In ca. 2-3 m Höhe Übergang in den parallelen Schwebeflug, in dieser Höhe und in gerader Linie die Bahn abschweben. Anschließend eine weitere Platzrunde fliegen.
  • Abschlusslandung im Leerlauf und sauberes Schirmablegen neben oder hinter dem Gerät.

Bei allen beschriebenen Flugaufgaben muss der Prüfer auf dem für den Passagier vorgesehenen Sitz mitfliegen. Wesentlich ist die exakte Ausführung der beschriebenen Flugaufgaben. Wird die Ausführung von zwei oder mehr einzelnen Teilaufgaben vom Prüfer beanstandet, ist die Prüfung nicht bestanden und muss vollständig wiederholt werden. Zwischen der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

Hinweise:
Bei Bewerbern mit gültiger Lizenz für Privatflugzeugführer, Segelflugzeugführer oder Führer anderer motorbetriebene Luftfahrzeuge mit eingetragener Passagierberechtigung wird die Passagierberechtigung für Motorschirm bei Erteilung der Motorschrimlizenz ohne weiteren Nachweis mit eingetragen.

Es gilt nach LuftPersV § 45a zu beachten: Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wurden.