Allgemeinerlaubnis für fußstartfähige Motorschirme jetzt im Probebetrieb möglich!
Vorerst nehmen nur die unten aufgeführten Länder am Probebetrieb teil. Die Dauer dieses Probebetriebs ist bisher nicht festgelegt.
Bei einem gutem Verlauf könnten eventuell weitere Länder folgen. Möglicherweise können dann auch Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse mit aufgenommen werden.
Doch zunächst muss jetzt der Probebetrieb Fahrt aufnehmen.
Es gelten folgende Randbedingungen:
- Der Antragsteller muss über eine gültige Sportpilotenlizenz (SPL) für Motorschirme verfügen.
- Die Schirme müssen gemäß Zulassungsverordnung (LuftVZO) gekennzeichnet sein, d. h. eine D-M... Kennung muss zugeteilt UND am Schirm angebracht sein.
- Nach Informationen durch das BMV können die Anträge formlos per E-Mail bei den teilnehmenden Landesluftfahrtbehörden gestellt werden.
Details wie z. B. notwendige Unterlagen bitte direkt mit den Landesluftfahrtbehörden klären (Kontaktdaten stehen in der Tabelle unten).
- Die Erlaubnisse gelten ausschließlich für den Zuständigkeitsbereich der jeweils erteilenden Behörde; eine Nutzung in einem anderen Bundesland bzw. Regierungsbezirk ist nicht zulässig.
Eine Ausnahme bildet Nordrhein-Westfahlen: Hier gilt die Erlaubnis in ganz NRW, unabhängig ob in Münster oder Düsseldorf beantragt wird.
- Da es sich um eine luftrechtliche Genehmigung handelt, muss der Antragsteller sicherstellen, dass bei Nutzung dieser Erlaubnis auch alle weiteren rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (z. B. Eigentumsrechte, Naturschutz usw.). Stichwort: Mehr Eigenverantwortung des Piloten.
- Wie bereits erwähnt, handelt es sich um einen Probebetrieb. Sollte festgestellt werden, dass sich Piloten nicht an die erteilten Auflagen bzw. Erlaubnisse halten, werden einzelne Genehmigungen zurückgezogen oder der Probebetrieb vollständig ausgesetzt.
- Nur durch vorbildliches Verhalten lassen sich auch die derzeit nicht am Probebetrieb teilnehmenden Landesluftfahrtbehörden davon überzeugen, diese Erlaubnispraxis zu übernehmen. Für die Bewertung des Probebetriebs gibt es keine festgelegten Kriterien; entscheidend ist ein reibungsloser Ablauf.
Wenn z. B. reihenweise berechtigte Beschwerden bei den Ämtern eingehen, kann die Sache ganz schnell beendet sein. Die berühmte Tiefflug-Runde um den Kirchturm wäre jedenfalls nicht nur gesetzeswidrig, sondern würde auch dem gesamten Projekt massiv schaden und damit die gesamte Szene in ein negatives Licht rücken - und so etwas wollen wir ja alle vermeiden.
Alle Piloten können durch besonnenes und vernünftiges Verhalten und durch Rücksicht auf die Anwohner wesentlich dazu beitragen, dass sich weitere Länder dem Probebetrieb anschließen. So kann man z. B. unterschiedliche Wiesen nutzen und Höhe über "freiem Feld" aufbauen, um die Lärmimmission für die Anwohner möglichst gering zu halten.
Bitte NUR die hier genannten Landesluftfahrtbehörden formlos per E-Mail kontaktieren, um den Antrag (oder auch Fragen) zu stellen:
Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz |
Sachsen |
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Die Erlaubnis gilt in ganz NRW, unabhängig ob in Münster oder Düsseldorf beantragt wird. Wohnort im Regierungsbezirk Münster, Arnsberg oder Detmold: |
flugbetrieb@lbm.rlp.de |
Landesdirektion Sachsen Dienststelle Dresden
Tel.: 0351 825-3616 |