Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

— Regulierung, Telekommunikation — 17 2017 / 3035

Regulierung Telekommunikation Vfg 83/2017

Neue Regelungen betreffend Frequenzzuteilungen für Funkstellen im VHF-Flugfunkfrequenzband (117.975 MHz - 137 MHz).

Frequenzzuteilungen für Luftfunkstellen wurden bislang nur ausgestellt, wenn für die zur Nutzung vorgesehenen Funkanlagen und/oder deren Installation Lufttüchtigkeitszulassungen vorlagen, die von der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt oder anerkannt waren. Die Bundesnetzagentur erweitert den Kreis der nutzbaren Funkanlagen um bestimmte Handfunkgeräte, die bislang nicht in die Frequenzzuteilung aufgenommen werden konnten

Bezüglich der ab sofort nutzbaren Funkanlagen werden folgende Fälle unterschieden:

1. Bodenfunkstellen, mit denen ganz oder teilweise Flugsicherungsdienste i.S.d. § 27c des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) erbracht werden

Eine Frequenzzuteilung kann erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen über eine Zulassung gemäß FSMusterzulV verfügen.

Die Verwendung von Tragegestellen oder Gerätekoffern ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Musterzulassung der Funkanlage abgedeckt ist

Eine Frequenzzuteilung mit einer Geltungsdauer über den 01.01.2019 hinaus kann nur erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen sowohl im 25 kHz- als auch im 8,33 kHz-Kanalraster betrieben werden können.

2. Bodenfunkstellen, mit denen keine Flugsicherungsdienste i.S.d. § 27c LuftVG erbracht werden

Eine Frequenzzuteilung kann erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen

  • über eine Zulassung gemäß FSMusterzulV verfügen

oder

  • die funktechnischen Anforderungen (Senderparameter und Empfängerparameter) des ETSI EN 300676 „Groundbased VHF hand-held, mobile and fixed radio transmitters, receivers and transceivers for the VHF aeronautical mobile service using amplitude modulation", sofern Datenfunkverkehr erfolgen soll auch die funktechnischen Anforderungen des ETSI EN 301841 „VHF air-ground Digital Link (VDL) Mode2; Technical characteristics and methods of measurement for ground-based equipment", in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung erfüllen

oder

  • über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt oder anerkannt wurde.

Die Verwendung geeigneter Tragegestelle oder Gerätekoffer ist zulässig, sofern die Verbindung der Funkanlage mit dem Tragegestell oder Gerätekoffer zu keiner Veränderung funktechnischer Parameter (insbesondere der Sendeleistung und der Sendefrequenz) führt.

Wird die Nutzung von Funkanlagen (ggf. in Verbindung mit Tragegestellen oder Gerätekoffern) beantragt, die über keine Zulassung gemäß FSMusterzulV verfügen, so ist im Zuge der Antragstellung eine Erklärung des Antragsstellers abzugeben, dass mit der Funkanlage (ggf. in Verbindung mit einem Tragegestell oder Gerätekoffer) keine Flugsicherungsdienste i.S.d § 27c LuftVG erbracht werden Auf Verlangen ist der Nachweis zu führen, dass die beantragten Funkanlagen die funktechnischen Anforderungen des ETSI EN 300676 (ggf. auch ETSI EN 300841) erfüllen bzw. eine von der EASA ausgestellte oder anerkannte Lufttüchtigkeitszulassung vorliegt.

Eine Frequenzzuteilung mit einer Geltungsdauer über den 01.01.2018 hinaus kann nur erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen sowohl im 25 kHz- als auch im 8,33 kHz-Kanalraster betrieben werden können.

3. Funkanlagen in Luftfahrzeugen

Eine Frequenzzuteilung kann erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen sowohl im 25 kHz- als auch im 8,33 kHz-Kanalraster betrieben werden können und für diese Funkanlagen und/oder deren Installation Lufttüchtigkeitszulassungen vorliegen, die von der EASA ausgestellt oder anerkannt wurden.

Ferner können auch Handfunkgeräte in die Frequenzzuteilung einbezogen werden, wenn diese entweder über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt oder anerkannt wurde oder die funktechnischen Anforderungen (Senderparameter und Empfängerparameter) des ET SI EN 300676 in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung erfüllen.
Die Pflicht zur Betriebsfähigkeit im 8,33 kHz-Kanalrastergilt nicht für Geräte (vornehmlich Altgeräte), die zusätzlich zur Pflichtausrüstung im Luftfahrzeug eingebaut bleiben.

Wird die Nutzung von Handfunkgeräten beantragt, für die keine von der EASA ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszulassungen vorliegen, so ist auf Verlangen der Nachweis zu führen, dass diese Handfunkgeräte die Anforderungen des ETSI EN 300676 erfüllen.

Hinweise:
Die einschlägigen luftrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Handfunkgeräte im Luftfahrzeug ersetzen keine ggf. erforderliche fest eingebaute Pflichtausrüstung.

Für die Nutzung der Funkanlagen ist weiterhin eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur erforderlich.

4. Funkanlagen an Bord von Schiffen zur Nutzung in Notfällen

Eine Eintragung in die Ship Station License kann erfolgen, wenn die zu nutzenden Funkanlagen über eine Zulassung verfügen, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ausgestellt oder anerkannt wurde.

Die Nutzung ist auf die Frequenzen 121,5 MHz und 123,1 MHz beschränkt.
Diese Regelungen sind mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) abgestimmt.

 


Quellen:

ETSI EN = Standards nach European Telecommunications Standards Institute

ETSI EN 300676 = Ground-based VHF hand-held, mobile and fixed radio transmitters, receivers and transceivers for the VHF aeronautical mobile service using amplitude modulation; Part 2: Harmonised Standard covering the essential requirements of article 3.2 of the Directive 2014/53/EU

ETSI EN 300841 = [Vermutlich Tippfehler] Telecommunications Security; Integrated Services Digital Network (ISDN); Encryption key management and authentication system for audiovisual services

ETSI EN 301841 = VHF air-ground Digital Link (VDL) Mode 2; Technical characteristics and methods of measurement for ground-based equipment; Part 3: Harmonised Standard covering the essential requirements of article 3.2 of the Directive 2014/53/EU

 


§ 27c Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
 

(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.

(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere

  1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
    1. die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
    2. die Flugalarmdienste;
    3. die Fluginformationsdienste;
    4. die Flugverkehrsberatungsdienste,
  2. die Kommunikationsdienste,
  3. die Navigationsdienste,
  4. die Überwachungsdienste,
  5. die Flugberatungsdienste und
  6. die Flugwetterdienste

sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).