Hinweise zur LTA - OHNE automatische Zündabschaltung bei Auslösung des Rettungsgerätes
in den Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge wird gefordert:
„3.5.1 …Es muss sichergestellt sein, dass bei Betätigung der Auslösevorrichtung des Rettungsgerätes das Triebwerk ausgeschaltet wird.“
Diese Forderung ist sinnvoll, wenn man bedenkt, was ein unter Kraft drehender Propeller mit der Rakete oder der Hauptfangleine macht, wenn diese bei der Auslösung erfasst werden. Alledings steht diese Forderung sinngemäß auch so bei den Rettungsgeräte-Bauforderungen. Sie gilt dort für alle ULs (weil sie ans obligatorische Rettungsgerät gebunden ist).
Diese Forderung wollten wir aus den Rettungsgeräte-Bauforderungen löschen lassen, weil dies dort auch die Zugpropeller-Antriebe betrifft und weil mit der automatischen Zündabschaltung (des Motors) nicht in das System des Rettungsgerätes eingegriffen wird.
Dabei hat das LBA festgestellt, dass bei manchen UL-Mustern diese generell geforderte Zündabschaltung nicht vorhanden ist. Bei Besprechungen im BMVBS und im LBA wurde diese Forderung zurückgestutzt auf „eine Einrichtung zur Verhinderung einer Beschädigung oder Behinderung des Rettungsgerätes bei Pushern“.
Das LBA hat uns per Weisung Fristen gesetzt, innerhalb derer wir die Erfassung der betroffenen Geräte und Maßnahmen umzusetzen haben, dass bei allen DULV zugelassenen Trikes der Einbau dieser „Notabschaltung“ erfolgt ist. Die letzte Frist läuft bis 31.03.2011.
Es sind alle UL-Muster zu überprüfen, bei denen das Rettungsgerät vor dem Propeller eingebaut ist (also alle „Pusher“).
Läuft die Frist ab, ohne dass der Einbau der Zündabschaltung vollzogen wurde, müssen ab dem 31.03.2011 alle Insassen eines solchen ULs („Pusher“ ohne Zündabschaltung) einen zugelassenen Personenfallschirm tragen.
Streng genommen sind bei allen Trikes diese Zündabschaltungen verbaut, weil sie bei der Musterprüfung gefordert wurden. Aber in vielen Musterakten finden wir keinen Eintrag, mit dem der Einbau dokumentiert ist. Es ist also nicht festgehalten, wie diese Forderung umgesetzt ist. Das müssen wir ändern.
Beim DULV sind alle Trikes betroffen, weil diese eben alle Pusher sind. Dreiachser als Pusher hat der DULV nicht zugelassen.
Ein sogenannter "Quickstopschalter" oder auch "Totmannschalter" aus dem Bootsbereich (zwischen 10 und 30 €). Dort werden diese Schalter zur schnellen und automatischen Motorabschaltung genutzt, wenn z. B. der Bootsführer über Bord gegangen ist. Diese Schalter können auch bei uns eingesetzt werden (das Ende, das beim Bootsführer mit dem Karabiner festgemacht wird, kann am Auslösegriff des Rettungsgerätes angebracht werden). Je nach Motortyp erforden sie aber unterschiedlichen Aufwand - Doppelzündsysteme brauchen dann zwei Schalter oder eine entsprechende Elektrik mit Relais etc.
Die Halter der Trikes, die einen Musterbetreuer und einen funktionierenden Vertrieb haben, werden wohl mit Infos von ihrem Hersteller oder Musterbetreuer versorgt. Das heißt, dass wir vom DULV mit dem Hersteller kommunizieren, ggf. die nötigen Unterlagen von dort einfordern und so für die Halter und Piloten mustergerechte Einbaulösungen vorhalten können.
Ein anderes Thema ist das bei den sogenannten "verwaisten" Zulassungen. Das heißt: Was ist, wenn es den Hersteller oder Musterbetreuer nicht mehr gibt? Dann ist der Halter verantwortlich und der DULV hat dann direkt mit dem betroffenen Halter zu reden. Aus diesem Grunde arbeiten wir daran, Lösungen als Vorschläge zu erarbeiten und werden an dieser Stelle weiter darüber informieren.
Eine andere, bereits sehr professionelle Lösung bieten die Firmen PowerTrike und Junkers Profly an. Der Trennschalter ist so zu montieren, dass bei Betätigung des Auslösegriffes der Stift des Zündungstrennschalters gezogen wird. Es besteht die Möglichkeit, den Zündungstrennschalter entweder auf "öffnen" oder "schließen" zu schalten. ( für 2 / 4 Taktmotor)