Voraussetzungen für den Eintrag der Schleppberechtigung
- eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der Lizenz
- in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster (z.b. C 42, P 92 etc.) auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein
- mindestens 5 Schleppflüge ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung (Schleppeinweisung)
Schleppberechtigung für Segelflugzeuge hinter aerodynamisch gesteuerten UL:
Bewerber um die Schleppberechtigung für Segelflugzeuge hinter aerodynamisch gesteuerten UL müssen zusätzlich noch mindestens 5 Schleppflüge im Segelflugzeug absolvieren. Diese Voraussetzung entfällt bei Inhabern eines PPL -B/-C mit eingetragener Startart F-Schlepp.
Der Antrag für die Schleppberechtigung finden Sie im Downloadbereich
Vorraussetzung zum Ausüben der Schleppberechtigung: § 84 (5) LuftPersV:
Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.
Abs. 2 Nr. 3
die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.
Die 10 Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate werden auf PPL voll anerkannt.